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Recht & Datenschutz

Berufsgeheimnis und Diktat: Was Ärzte, Anwälte und Steuerberater bei KI-Transkription beachten

Von Thomas Hoiboom · Stand 13.10.2026

Kurz gesagt

Ein Transkriptionsdienst ist nach § 203 Abs. 3 StGB eine „sonstige mitwirkende Person“: Die Weitergabe von Diktaten mit Patienten- oder Mandantengeheimnissen ist kein strafbares Offenbaren, soweit sie erforderlich ist und du den Dienstleister zur Geheimhaltung verpflichtet hast. Unterbleibt diese Verpflichtung, bist du selbst strafbar. Anwälte brauchen zusätzlich einen Vertrag in Textform nach § 43e BRAO, Praxen einen Cloud-Dienst mit C5-Typ-2-Testat nach § 393 SGB V.

Warum § 203 StGB über die DSGVO hinausgeht

Für die meisten Berufe endet die Prüfung eines Diktier- oder Transkriptionsdienstes beim Datenschutzrecht. Ärztinnen, Anwälte, Steuerberater und die übrigen in § 203 StGB genannten Berufe tragen eine zweite, strafrechtlich gesicherte Pflicht: die Verschwiegenheit über fremde Geheimnisse. Ein Diktat, das einen Befund, einen Mandatssachverhalt oder eine Bilanzposition enthält, ist ein solches Geheimnis. Wer es einem Dienstleister übergibt, muss wissen, unter welchen Bedingungen das kein strafbares Offenbaren ist.

Der Strafrahmen beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; wer gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht handelt, muss nach Absatz 6 mit bis zu zwei Jahren rechnen. Wie § 201 StGB wird auch § 203 nach § 205 StGB nur auf Antrag verfolgt. Die allgemeinen Regeln zur Aufnahme fremder Stimmen, die neben § 203 gelten, stehen auf der Seite Darf ich ein Gespräch aufnehmen?.

Mitwirkende Personen: Wann die Weitergabe kein Offenbaren ist

Ob und wie ein Berufsgeheimnisträger externe Dienstleister einbinden darf, regelt Absatz 3, der 2017 in das Gesetz eingefügt wurde; er arbeitet mit dem Begriff der „sonstigen mitwirkenden Personen“.

Ein Transkriptionsdienst, ein Spracherkennungsanbieter oder der Betreiber einer Diktier-Cloud ist eine solche sonstige mitwirkende Person (Einordnung). Die Übergabe eines Diktats mit Patienten- oder Mandantengeheimnissen ist dann kein Offenbaren, allerdings nur „soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit … erforderlich ist“. Der Dienst darf also nur erhalten, was er für die Transkription braucht; eine Weitergabe ganzer Akten „zur Sicherheit“ wäre nicht erforderlich. Der letzte Halbsatz regelt die Kette: Setzt der Transkriptionsanbieter seinerseits einen Rechenzentrumsbetreiber oder einen Modellanbieter ein, sind auch diese mitwirkende Personen, und die Erforderlichkeit gilt für jede Stufe.

Die Verpflichtungspflicht: Absatz 4 trifft dich selbst

Absatz 3 erlaubt die Einbindung, Absatz 4 knüpft eine Bedingung daran, deren Verletzung den Berufsgeheimnisträger selbst strafbar macht.

Zwei Dinge folgen daraus. Erstens unterliegt der Dienstleister selbst der Strafdrohung, wenn er Geheimnisse offenbart, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt werden. Zweitens, und das ist der Punkt für deine Praxis oder Kanzlei: Offenbart der Dienstleister ein Geheimnis und du hast ihn nicht zur Geheimhaltung verpflichtet, wirst du bestraft, nicht nur er. Die Verpflichtung ist also keine Formalie, sondern die Bedingung, unter der der Einsatz eines Cloud-Dienstes überhaupt straffrei bleibt. Sie muss auch die Unterauftragnehmer erfassen (Nr. 2).

Rechtsanwälte: § 43e BRAO

Für Rechtsanwälte hat der Gesetzgeber die Anforderungen an Dienstleister berufsrechtlich ausformuliert. § 43e BRAO regelt, was der Vertrag enthalten muss und wann Mandanten zustimmen müssen.

Für die Auswahl eines Diktier- oder Transkriptionsdienstes ergibt sich daraus eine klare Reihenfolge (Einordnung): Erst die sorgfältige Auswahl nach Absatz 2, dann der Vertrag in Textform mit den drei Pflichtinhalten des Absatzes 3, dann die Prüfung des Standorts nach Absatz 4. Ein Dienst mit Servern außerhalb Deutschlands ist nur zulässig, wenn der Schutz der Geheimnisse dort vergleichbar ist; diese Prüfung ist eine andere als die datenschutzrechtliche nach Art. 44 ff. DSGVO, und Absatz 8 stellt klar, dass die Datenschutzvorschriften „unberührt“ bleiben. Beides muss also erfüllt sein. Absatz 5 betrifft den Einzelfall: Wird ein Dienst nur für ein bestimmtes Mandat beauftragt, etwa die Transkription einer einzelnen Zeugenbefragung, braucht es die Einwilligung des Mandanten. Die praktischen Fragen zum Diktieren in der Kanzlei stehen auf der Seite Diktiergerät in der Kanzlei.

Ärztinnen und Ärzte: § 393 SGB V und die KBV-Hinweise

Für Leistungserbringer im Gesundheitswesen gibt es eine eigene Vorschrift zum Cloud-Einsatz. § 393 SGB V erlaubt die Verarbeitung von Sozial- und Gesundheitsdaten „auch im Wege des Cloud-Computing-Dienstes“, knüpft sie aber an drei Bedingungen.

Was als C5-Testat gilt, bestimmt das Gesetz selbst mit dem Verweis auf die „C5-Basiskriterien“; seit dem 01.07.2025 genügt nur noch ein Typ-2-Testat. Für eine Praxis bedeutet das (Einordnung): Ein KI-Dokumentationsdienst, der Gesundheitsdaten in der Cloud verarbeitet, braucht einen Standort in der EU oder einem Staat mit Angemessenheitsbeschluss, eine Niederlassung in Deutschland und ein aktuelles C5-Typ-2-Testat.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat diese Vorgaben in ihrem PraxisWissen „Künstliche Intelligenz“ (Stand Dezember 2025) für den Praxisalltag übersetzt. Zur Information der Patienten heißt es: „Die Nutzung von KI muss für Patienten transparent sein. In der Regel reicht eine Information aus, dass die Praxis KI-Systeme im Rahmen der Behandlung einsetzt.“ Und zur Einwilligung: „Eine datenschutzrechtliche Einwilligung des Patienten ist in der Regel nicht erforderlich – egal, ob es sich um ein KI-System zur Dokumentation von Gesprächen oder zur Therapieentscheidung handelt. Sie benötigen eine Einwilligung nur dann, wenn die verarbeiteten Daten nicht ausschließlich für die Versorgung des Patienten genutzt werden, sondern auch für das Training oder die Optimierung des KI-Systems oder für Forschungszwecke.“ Die KBV verlangt außerdem, mit dem Anbieter „zusätzlich einen Auftragsverarbeitungsvertrag“ zu schließen, und nennt als Prüfpunkte das C5-Testat („Ab dem 1. Juli 2025 ist das C5-Typ2-Testat gültig.“) und den Ort der Datenverarbeitung „in der EU, einem EWR Land oder einem erlaubten Drittstaat“.

Die „Hinweise und Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis“ von Bundesärztekammer und KBV (Stand 01.10.2025) behandeln die Auftragsverarbeitung unter Verweis auf Art. 28 DSGVO und § 203 Abs. 3 S. 2 StGB und empfehlen eine Datenschutz-Folgenabschätzung „bei der Verwendung neuer Technologien (z. B. Cloud Dienste)“. Einen eigenen Abschnitt zu Spracherkennung oder Diktat enthält das Papier nicht; wer es als Beleg für KI-Diktat zitiert, überdehnt es. Die Praxisfragen zu Geräten und Abläufen stehen auf der Seite Diktiergerät in der Arztpraxis.

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer stehen in § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB in derselben Nummer wie Rechtsanwälte. Für sie gelten damit Absatz 3 und Absatz 4 unverändert: Ein Transkriptionsdienst ist mitwirkende Person, die Weitergabe muss erforderlich sein, und der Dienstleister muss zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Eine berufsrechtliche Parallelvorschrift zu § 43e BRAO haben wir für diese Kammerberufe in dieser Recherche nicht ausgewertet; diese Seite stützt sich für sie allein auf § 203 StGB und die DSGVO. Die Vorgaben der jeweiligen Kammer sind zusätzlich zu prüfen.

Prüfliste je Berufsgruppe

Die folgende Tabelle ordnet die Pflichten den drei Berufsgruppen zu. Sie ist eine redaktionelle Zusammenfassung der zitierten Vorschriften und ersetzt nicht die Prüfung im Einzelfall.

Pflichten vor dem Einsatz eines Diktier- oder Transkriptionsdienstes
PrüfschrittArztpraxisKanzleiSteuerberatung
Erforderlichkeit der Weitergabe§ 203 Abs. 3 StGB: nur, was der Dienst für die Transkription braucht§ 203 Abs. 3 StGB; § 43e Abs. 1 BRAO§ 203 Abs. 3 StGB
Dienstleister zur Geheimhaltung verpflichten§ 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB, auch für Unterauftragnehmer§ 43e Abs. 3 BRAO: Textform, Belehrung über Straffolgen, Kenntnisbegrenzung, Regelung weiterer Personen§ 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB, auch für Unterauftragnehmer
Standort der Verarbeitung§ 393 Abs. 2 SGB V: Inland, EU oder Angemessenheitsstaat, dazu Niederlassung im Inland§ 43e Abs. 4 BRAO: Ausland nur bei vergleichbarem GeheimnisschutzArt. 44 ff. DSGVO; berufsrechtliche Vorgaben der Kammer prüfen
Prüfnachweis des Anbieters§ 393 Abs. 3 und 4 SGB V: aktuelles C5-Typ-2-TestatSorgfältige Auswahl nach § 43e Abs. 2 BRAOSorgfältige Auswahl; Art. 28 Abs. 1 DSGVO
Vertrag zur AuftragsverarbeitungArt. 28 Abs. 3 DSGVO; KBV: „zusätzlich einen Auftragsverarbeitungsvertrag“Art. 28 Abs. 3 DSGVO neben dem Vertrag nach § 43e BRAOArt. 28 Abs. 3 DSGVO
Information oder Einwilligung der BetroffenenKBV: Information genügt bei Versorgungszweck; Einwilligung bei Training oder Forschung; § 201 StGB: offene Aufzeichnung§ 43e Abs. 5 BRAO: Einwilligung des Mandanten bei mandatsbezogenen Diensten; § 201 StGB bei GesprächsaufnahmenArt. 13 DSGVO; § 201 StGB bei Gesprächsaufnahmen
Training mit den DiktatenNur mit Einwilligung des Patienten (KBV)Ausschließen; DSK hält den Verzicht für vorzugswürdigAusschließen; DSK hält den Verzicht für vorzugswürdig

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Redaktionelle Zuordnung der zitierten Normen; keine Rechtsberatung. Was ein Anbieter dafür veröffentlichen sollte, steht auf der Seite zur Cloud-Transkription.

Wer die Transkription vollständig auf dem eigenen Gerät oder Rechner ausführt, umgeht einen Großteil dieser Prüfschritte, weil keine mitwirkende Person beteiligt ist. Welche Lösungen das leisten, zeigt die Seite Offline-Spracherkennung; die allgemeinen Pflichten gegenüber Cloud-Anbietern erläutert die Seite Cloud-Transkription und Datenschutz.

Häufige Fragen

Darf ich als Arzt oder Anwalt überhaupt einen Cloud-Dienst für Diktate nutzen?

Ja, unter Bedingungen. § 203 Abs. 3 StGB erlaubt die Weitergabe an sonstige mitwirkende Personen, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist, und Absatz 4 verlangt, dass du den Dienstleister zur Geheimhaltung verpflichtest. Rechtsanwälte müssen zusätzlich § 43e BRAO einhalten, Leistungserbringer im Gesundheitswesen § 393 SGB V.

Was passiert, wenn ich den Dienstleister nicht zur Geheimhaltung verpflichte?

Dann machst du dich selbst strafbar, sobald der Dienstleister ein Geheimnis offenbart. § 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB bestraft den Berufsgeheimnisträger, der „nicht dafür Sorge getragen hat“, dass die mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Der Strafrahmen beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Welche Form braucht der Vertrag mit dem Transkriptionsdienst in der Kanzlei?

Textform nach § 43e Abs. 3 BRAO. Der Vertrag muss den Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen zur Verschwiegenheit verpflichten, seine Kenntnisnahme auf das Erforderliche begrenzen und festlegen, ob er weitere Personen heranziehen darf; diese sind dann ebenfalls in Textform zu verpflichten. Daneben braucht es den Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

Müssen Patienten in die KI-Dokumentation eines Gesprächs einwilligen?

Datenschutzrechtlich in der Regel nicht, sagt die Kassenärztliche Bundesvereinigung: Eine Information, dass die Praxis KI im Rahmen der Behandlung einsetzt, genügt, solange die Daten ausschließlich der Versorgung dienen. Eine Einwilligung wird nötig, wenn die Daten auch für Training, Optimierung oder Forschung genutzt werden. Unabhängig davon verlangt § 201 StGB das Einverständnis in die Aufnahme des gesprochenen Wortes; die Aufzeichnung muss offen erfolgen.

Was bedeutet das C5-Typ-2-Testat für die Arztpraxis?

§ 393 Abs. 3 und 4 SGB V verlangen für Cloud-Dienste im Gesundheitswesen seit dem 01.07.2025 ein aktuelles C5-Typ-2-Testat der datenverarbeitenden Stelle. Dazu kommen ein Standort im Inland, in der EU oder in einem Staat mit Angemessenheitsbeschluss sowie eine Niederlassung des Anbieters in Deutschland. Fehlt eine dieser Bedingungen, ist der Dienst für Gesundheitsdaten nicht zulässig.

Quellen

  1. § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen — Abruf 13.10.2026
  2. § 205 StGB – Strafantrag — Abruf 13.10.2026
  3. § 43e BRAO – Inanspruchnahme von Dienstleistungen — Abruf 13.10.2026
  4. § 393 SGB V – Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen — Abruf 13.10.2026
  5. KBV PraxisWissen „Künstliche Intelligenz – Hinweise zum Einsatz in Praxen“, Stand Dezember 2025 — Abruf 13.10.2026
  6. Bundesärztekammer / KBV: Hinweise und Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis, Stand 01.10.2025 — Deutsches Ärzteblatt Jg. 122; Abruf 13.10.2026
  7. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), amtliche deutsche Fassung — Abruf 13.10.2026
  8. Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe Künstliche Intelligenz und Datenschutz, 06.05.2024 — Version 1.0, Rn. 24, 32 f., 48, 49; Abruf 13.10.2026
  9. § 201 StGB – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes — Abruf 13.10.2026

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