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Recht & Datenschutz

Betriebsrat und KI-Transkription: Mitbestimmung und Beschäftigtendatenschutz

Von Thomas Hoiboom · Stand 13.10.2026

Kurz gesagt

Technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, unterliegen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG der Mitbestimmung; ob die bloße Eignung eines Transkriptions-Tools genügt, ist eine Frage der Rechtsprechung. Für die Daten der Beschäftigten gilt § 26 BDSG mit strengen Anforderungen an Einwilligungen, und Emotionsanalysen aus der Stimme sind am Arbeitsplatz nach der KI-Verordnung verboten. Eine Betriebsvereinbarung regelt beides.

Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Führt ein Unternehmen mit Betriebsrat ein System ein, das Besprechungen aufzeichnet, transkribiert und zusammenfasst, stellt sich vor jeder Datenschutzfrage eine betriebsverfassungsrechtliche: Darf der Arbeitgeber das allein entscheiden? Die Antwort gibt § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes.

Ein KI-Transkriptions- oder Protokolltool erfasst die Wortbeiträge einzelner Beschäftigter, speichert sie der Person zuordenbar und kann sie auswerten, etwa nach Redeanteilen, Themen oder in Zusammenfassungen. Dass eine solche Einrichtung zur Überwachung von Verhalten und Leistung geeignet ist, liegt auf der Hand. Ob diese objektive Eignung für die Formulierung „dazu bestimmt sind“ genügt oder ob es auf den Zweck des Arbeitgebers ankommt, ist eine Frage der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, die diese Seite nicht abschließend beantwortet. Wir zitieren hier bewusst keine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, weil wir keine im Original geprüft haben, die sich auf ein Transkriptionswerkzeug bezieht.

§ 26 BDSG: Beschäftigtendaten und Einwilligung

Das Bundesdatenschutzgesetz enthält in § 26 die nationale Vorschrift für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten. Sie bestimmt, wann der Arbeitgeber Daten ohne Einwilligung verarbeiten darf und welche Anforderungen an eine Einwilligung gelten.

Für die Aufzeichnung von Besprechungen heißt das (Einordnung): Der Arbeitgeber kann sich auf Absatz 1 stützen, wenn die Aufzeichnung für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist; ob ein Protokoll „erforderlich“ ist oder ob eine Mitschrift genügt, ist die Frage, an der diese Begründung oft scheitert. Stützt er sich auf Einwilligungen, muss er die Abhängigkeit der Beschäftigten berücksichtigen und die Einwilligung schriftlich oder elektronisch einholen; ein Nicken im Meeting ist keine Einwilligung nach § 26 Abs. 2 BDSG. Absatz 6 verbindet beide Rechtsgebiete: Die Mitbestimmung des Betriebsrats bleibt neben dem Datenschutz bestehen. Die Vorgaben für Meetings mit Externen stehen auf der Seite Meetings aufzeichnen und transkribieren.

Der EuGH und Art. 88 DSGVO: Was nationale Vorschriften leisten müssen

Art. 88 DSGVO erlaubt den Mitgliedstaaten „spezifischere Vorschriften“ für den Beschäftigungskontext, verlangt in Absatz 2 aber „angemessene und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde … insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der Verarbeitung, … und die Überwachungssysteme am Arbeitsplatz“. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 30.03.2023 in der Sache C-34/21 über die hessische Parallelvorschrift zu § 26 BDSG entschieden.

Nach der Pressemitteilung des Gerichtshofs kann „eine nationale Rechtsvorschrift keine ‚spezifischere Vorschrift‘ im Sinne von Art. 88 Abs. 1 DSGVO sein …, wenn sie nicht die Vorgaben von Abs. 2 dieses Artikels erfüllt“. Solche Vorschriften müssen „unangewendet bleiben, wenn sie nicht die in Art. 88 Abs. 1 und 2 DSGVO vorgegebenen Voraussetzungen und Grenzen beachten, es sei denn, die in Rede stehenden Rechtsvorschriften stellen eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung im Sinne eines anderen Artikels der DSGVO dar“. Sie dürfen sich „nicht auf eine Wiederholung der Bestimmungen der DSGVO beschränken“.

Gegenstand des Verfahrens war § 23 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes, der wortgleich mit § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG ist. Welche Folgen das Urteil für die Bundesnorm hat, diskutieren die Aufsichtsbehörden; eine verbindliche Antwort gibt es nach unserer Recherche nicht. Für Arbeitgeber bedeutet das praktisch (Einordnung): Wer sich allein auf § 26 Abs. 1 BDSG stützt, sollte die Verarbeitung zusätzlich an Art. 6 Abs. 1 DSGVO messen, und wer eine Betriebsvereinbarung schließt, sollte die Anforderungen des Art. 88 Abs. 2 an Transparenz und Überwachungssysteme ausdrücklich erfüllen.

Kein eigenes Beschäftigtendatenschutzgesetz in Kraft

Seit Jahren wird ein eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz diskutiert. Stand 13.10.2026 ist auf gesetze-im-internet.de weiterhin § 26 BDSG die maßgebliche Norm; ein solches Gesetz ist nicht in Kraft. Ein Referentenentwurf der Bundesministerien für Arbeit und Inneres aus dem Oktober 2024 wurde nicht verabschiedet, und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verweist auf einen Prüfauftrag im Koalitionsvertrag. Ob und wann daraus ein Gesetz wird, lässt sich aus den Quellen nicht ablesen; diese Seite trifft dazu keine Prognose.

Was die Datenschutzkonferenz für Beschäftigte verlangt

Die Orientierungshilfe Videokonferenzsysteme der Datenschutzkonferenz vom 23.10.2020 nennt für Beschäftigte § 26 BDSG als Rechtsgrundlage und stellt an Aufzeichnungs- und Analysefunktionen eine klare Anforderung: „Insbesondere Funktionen wie Video- und/oder Tonaufzeichnungen sowie Aufmerksamkeitsanalysen müssen, sofern sie überhaupt zulässig sind, den teilnehmenden Personen nachweislich vor Beginn der Verarbeitung angekündigt werden und dürfen erst nach Freischaltung dieser Funktion aktiviert werden.“ Außerdem muss „eine etwa bestehende Aufzeichnungsfunktion in der Voreinstellung deaktiviert sein“.

Für Beschäftigte kommt eine Grenze aus dem europäischen KI-Recht hinzu: Art. 5 Abs. 1 lit. f der KI-Verordnung verbietet seit dem 02.02.2025 „die Verwendung von KI-Systemen zur Ableitung von Emotionen einer natürlichen Person am Arbeitsplatz“, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen. Meeting-Tools, die aus der Stimme „Stimmung“ oder „Sentiment“ ableiten, sind damit im Betrieb nicht einsetzbar; Näheres unter KI-Verordnung und Transkription. Welche Pflichten gegenüber dem Cloud-Anbieter des Tools bestehen, steht auf der Seite Cloud-Transkription und Datenschutz.

Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung

Die folgenden Regelungspunkte sind redaktionelle Vorschläge, abgeleitet aus den zitierten Vorschriften und der Praxis der Aufsichtsbehörden. Sie ersetzen weder die Beratung durch eine Fachanwältin für Arbeitsrecht noch die Verhandlung mit dem Betriebsrat, geben aber eine Struktur vor.

Muster-Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung zu KI-Transkription (redaktionelle Vorschläge)
RegelungspunktVorschlagAnknüpfung
Zweck und ZweckbindungProtokollierung und Dokumentation von Besprechungen; jede andere Nutzung ist ausgeschlossen.Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO; § 26 Abs. 1 BDSG
Ausschluss von Leistungs- und VerhaltenskontrolleKeine Auswertung nach Redeanteilen, Wortwahl, Pünktlichkeit oder Beteiligung; keine Verwendung in Personalentscheidungen.§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; Art. 88 Abs. 2 DSGVO
Verbotene FunktionenEmotions-, Stimmungs- und Aufmerksamkeitsanalysen sowie Stimmprofile zur Identifizierung sind deaktiviert und dürfen nicht aktiviert werden.Art. 5 Abs. 1 lit. f KI-VO; Art. 9 DSGVO; DSK-OH 4.6
Transparenz und AnkündigungAufzeichnung nur nach Ankündigung vor Beginn; Voreinstellung aus; sichtbarer Hinweis während der Aufnahme.Art. 13 DSGVO; DSK-OH 3.4.8 und 4.6
Freiwilligkeit und WiderspruchBeschäftigte können der Aufzeichnung ihres Beitrags widersprechen, ohne Nachteile; Einwilligungen schriftlich oder elektronisch.§ 26 Abs. 2 BDSG
Zugriff und WeitergabeZugriff auf Aufnahme, Transkript und Zusammenfassung nur für Teilnehmende und benannte Rollen; keine Weitergabe an Dritte.Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO; § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB
LöschfristenAudio wird nach Freigabe des Protokolls gelöscht, Transkripte nach festgelegter Frist; Nachweis der Löschung.Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO
Anbieter und DatenwegBenennung des Dienstes, Serverstandort, Vertrag zur Auftragsverarbeitung, Trainingsausschluss, Unterauftragsverarbeiter.Art. 28, 44 ff. DSGVO; DSK-OH KI Rn. 24, 32
Rechte der BeschäftigtenAuskunft, Berichtigung des Transkripts, Löschung; Ansprechstelle im Betrieb.Art. 15 bis 17 DSGVO
Evaluation und ÄnderungenGemeinsame Überprüfung nach festem Zeitraum; Funktionsänderungen des Tools nur nach erneuter Abstimmung.§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG („Einführung und Anwendung“)

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Art. 5, 15 bis 17 DSGVO sind als Anknüpfung genannt, nicht wörtlich zitiert. Alle Vorschläge sind redaktionell; die konkrete Ausgestaltung gehört in die Verhandlung der Betriebsparteien.

Wie sich Protokoll-Werkzeuge in Funktion und Datenweg unterscheiden, zeigt die Seite Meeting-Protokolle mit KI; die strafrechtlichen Grundlagen jeder Aufnahme stehen unter Darf ich ein Gespräch aufnehmen?.

Häufige Fragen

Muss der Betriebsrat zustimmen, bevor wir ein KI-Protokoll-Tool einführen?

Wenn das Tool eine technische Einrichtung ist, die dazu bestimmt ist, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, ja: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gibt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Einführung und Anwendung. Ob die bloße Eignung zur Überwachung genügt, ist eine Frage der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle.

Reicht es, wenn die Beschäftigten im Meeting mündlich zustimmen?

Nach § 26 Abs. 2 BDSG nicht ohne Weiteres. Die Einwilligung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht besondere Umstände eine andere Form angemessen machen, und bei der Freiwilligkeit ist die Abhängigkeit im Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen. Eine Betriebsvereinbarung mit Widerspruchsrecht ist der verlässlichere Weg.

Darf der Arbeitgeber aus den Transkripten Redeanteile oder Stimmung auswerten?

Eine Auswertung nach Redeanteilen wäre eine Verhaltens- und Leistungskontrolle und damit Kern der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Ableitung von Emotionen aus der Stimme ist am Arbeitsplatz nach Art. 5 Abs. 1 lit. f der KI-Verordnung seit dem 02.02.2025 verboten, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen.

Gibt es ein eigenes Beschäftigtendatenschutzgesetz?

Nein, Stand 13.10.2026 ist keines in Kraft. Maßgeblich bleibt § 26 BDSG; der Referentenentwurf aus dem Oktober 2024 wurde nicht verabschiedet. Daneben gelten die DSGVO und die Anforderungen des Art. 88 Abs. 2 DSGVO, deren Einhaltung der EuGH 2023 für nationale Vorschriften verlangt hat.

Was gehört in eine Betriebsvereinbarung zu KI-Transkription?

Mindestens Zweckbindung, der Ausschluss von Leistungs- und Verhaltenskontrolle, deaktivierte Emotions- und Stimmprofilfunktionen, Ankündigung vor Beginn, Widerspruchsrecht, Zugriffsregeln, Löschfristen, der benannte Anbieter mit Vertrag zur Auftragsverarbeitung und die Rechte der Beschäftigten. Diese Punkte sind redaktionelle Vorschläge; die Ausgestaltung verhandeln die Betriebsparteien.

Quellen

  1. § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte — Abruf 13.10.2026
  2. § 26 BDSG – Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses — Abruf 13.10.2026
  3. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), amtliche deutsche Fassung — Abruf 13.10.2026
  4. EuGH, Urteil vom 30.03.2023 – C-34/21 (Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer), Pressemitteilung Nr. 54/23 — Abruf 13.10.2026
  5. Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe Videokonferenzsysteme, Stand 23.10.2020 — Abschnitte 3.4.8, 4.6 und 4.7; Abruf 13.10.2026
  6. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), amtliche deutsche Fassung — Art. 3 Nr. 39, Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 50, Art. 113; Abruf 13.10.2026
  7. Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe Künstliche Intelligenz und Datenschutz, 06.05.2024 — Version 1.0, Rn. 24, 32 f., 48, 49; Abruf 13.10.2026
  8. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Beschäftigtendatenschutz (Themenseite) — Seite ohne Datumsangabe; Abruf 13.10.2026
  9. § 201 StGB – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes — Abruf 13.10.2026

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