Recht & Datenschutz
Darf ich ein Gespräch aufnehmen? Was § 201 StGB für Diktiergerät, Meeting und Telefon bedeutet
Von Thomas Hoiboom · Stand 13.10.2026
Kurz gesagt
Nur deine eigene Stimme aufzunehmen ist straffrei, denn § 201 StGB schützt allein das Wort eines anderen. Sobald eine weitere Person spricht und das Gespräch nichtöffentlich ist, brauchst du ihr Einverständnis; ohne dieses drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Das gilt für Besprechungen ebenso wie für Telefonate, auch wenn du selbst Gesprächspartner bist.
Was § 201 StGB wörtlich sagt
Die zentrale Vorschrift für jede Tonaufnahme in Deutschland ist § 201 des Strafgesetzbuchs mit der Überschrift „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“. Sie schützt nicht den Inhalt eines Gesprächs, sondern die Entscheidung jedes Menschen, wer seine Worte hören und festhalten darf.
Vier Begriffe tragen die Vorschrift. Unbefugt ist eine Aufnahme, wenn kein Einverständnis und keine gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Nichtöffentlich ist das Wort, das nicht an die Allgemeinheit gerichtet ist; dazu gleich mehr. Eines anderen heißt: Geschützt ist nur die fremde Stimme, nicht die eigene. Und Tonträger meint jedes Medium, auf dem der Ton festgehalten wird; der Flash-Speicher eines KI-Diktiergeräts, das Smartphone und die Cloud eines Transkriptionsdienstes gehören dazu (Einordnung am Wortlaut, der Begriff ist technikneutral formuliert).
Nummer 2 ist für die Praxis mit KI-Geräten mindestens so wichtig wie Nummer 1: Wer eine unbefugt entstandene Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht, wird ebenso bestraft. Das trifft also auch die Person, die eine fremde Aufnahme weiterleitet oder in einen Dienst hochlädt, ohne sie selbst gemacht zu haben.
Absatz 2 erfasst zwei weitere Handlungen: das Abhören des nicht zur eigenen Kenntnis bestimmten Wortes mit einem Abhörgerät (Nr. 1) und das öffentliche Mitteilen des aufgenommenen oder abgehörten Wortes im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach (Nr. 2). Nur für diese öffentliche Mitteilung kennt das Gesetz zwei Einschränkungen: Sie ist „nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen“, und sie ist „nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird“. Für die Aufnahme selbst gibt es keine vergleichbare Klausel.
Zur Abgrenzung: Bildaufnahmen regelt § 201a StGB gesondert, und zwar nur in bestimmten Räumen und Situationen. § 201 StGB gilt für das gesprochene Wort unabhängig vom Ort. Ein Diktiergerät berührt § 201a nur, wenn es zugleich Bilder aufnimmt.
Drei Konstellationen: eigenes Diktat, Meeting, Telefonat
Ob § 201 StGB greift, entscheidet sich fast immer an einer Frage: Spricht außer dir noch jemand, und ist das Gespräch nichtöffentlich? Die drei Alltagsfälle eines KI-Diktiergeräts liegen deshalb rechtlich weit auseinander.
| Konstellation | § 201 StGB einschlägig? | Begründung am Normtext | Was trotzdem gilt |
|---|---|---|---|
| Eigenes Diktat (nur deine Stimme) | Nein | Tatobjekt ist das Wort „eines anderen“; die eigene Stimme ist kein fremdes Wort. | Datenschutzrecht, sobald der Inhalt Dritte betrifft (Mandant, Patient, Mitarbeiter). |
| Besprechung oder Meeting | Ja, wenn nichtöffentlich und ohne Einverständnis aller Sprechenden | Jede fremde Stimme ist „Wort eines anderen“; das Einverständnis jeder aufgenommenen Person schließt den Tatbestand aus. | DSGVO: eigene Rechtsgrundlage für die Aufzeichnung, Information vor Beginn, Voreinstellung aus. |
| Telefonat, an dem du teilnimmst | Ja, auch gegenüber dem eigenen Gesprächspartner | Geschützt ist das Wort „auch … über eine Telefon- oder Internetverbindung“ (WD 141/19); heimliches Mithörenlassen Dritter fällt unter Abs. 2 Nr. 1. | DSK 2018: Einwilligung „auch des externen Gesprächspartners“ durch aktives „Ja“ vor Beginn. |
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Spalte 2 und 3 sind Einordnung am Gesetzestext und an den Darstellungen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages; keine Rechtsberatung.
Das eigene Diktat ist strafrechtlich der einfache Fall. Du sprichst einen Brief, einen Befund oder eine Gedankennotiz allein ins Gerät; es gibt kein Wort eines anderen. Sobald der Inhalt aber eine andere Person betrifft, bist du im Datenschutzrecht: Aufnahme, Hochladen und Transkript sind dann eine Verarbeitung personenbezogener Daten dieser Person. Was das für die Wahl eines Cloud-Dienstes bedeutet, steht auf der Seite Cloud-Transkription und Datenschutz; für Ärztinnen, Anwälte und Steuerberater kommt § 203 StGB dazu, erläutert unter Berufsgeheimnis und Diktat.
Besprechungen sind der häufigste Konfliktfall für KI-Protokoll-Funktionen. Jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer spricht ein „Wort eines anderen“; die Aufnahme ist nur mit dem Einverständnis aller zulässig. Die datenschutzrechtlichen Pflichten des Veranstalters, insbesondere die Vorgaben der Datenschutzkonferenz zu Voreinstellung und Ankündigung, behandelt die Seite Meetings aufzeichnen und transkribieren.
Telefonate überraschen viele: Auch das Wort, das dein Gesprächspartner an dich richtet, ist geschützt. Die deutsche Regelung erfasst damit auch Aufnahmen durch eine Person, die selbst am Gespräch beteiligt ist. Wie sich das mit den Telefonfunktionen der Geräte verträgt, zeigt die Seite Telefonate mit dem KI-Diktiergerät aufnehmen.
Diese und neun weitere Aufnahmesituationen, jeweils mit Normtext, Rechtsfolge und Einwilligungserfordernis, stehen als offener Datensatz unter Rechtsfragen beim Aufzeichnen von Gesprächen bereit.
Was „nichtöffentlich“ bedeutet
Das Gesetz definiert den Begriff nicht. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, die den Abgeordneten die Rechtslage aufbereiten und keine Rechtsauskunft im Einzelfall geben, beschreiben ihn in zwei Ausarbeitungen so: „Tatobjekt des § 201 StGB ist mithin das nichtöffentlich, also das nicht an die Allgemeinheit gerichtete, gesprochene Wort.“ Und weiter: „Der Inhalt der wörtlichen Äußerung ist dabei unerheblich.“ Es kommt also nicht darauf an, ob etwas Vertrauliches gesagt wird; ein belangloses Gespräch im Besprechungsraum ist genauso geschützt wie ein Geheimnis.
Entscheidend ist zunächst der Wille der sprechenden Person: „Im Ausgangspunkt hängt die Strafbarkeit folglich vom Willen der äußernden Person ab, denn nichtöffentlich können allein solche Äußerungen sein, die nicht an eine Öffentlichkeit gerichtet sind.“ Dazu treten die objektiven Umstände. Am nichtöffentlichen Wort fehlt es, „wenn die Äußerung in einer faktischen Öffentlichkeit getätigt wird“, also „wenn in der Äußerungssituation erkennbar für unbeteiligte Dritte die Möglichkeit zum Mithören der Äußerung besteht“. Als Beispiel nennen die Wissenschaftlichen Dienste „lautstark gesprochene Worte auf Straßen, Plätzen oder in Transportmitteln“.
Für den Einsatz eines Diktiergeräts heißt das (Einordnung): Das Gespräch im geschlossenen Besprechungsraum, das Telefonat, die Videokonferenz mit festem Teilnehmerkreis und die Vorlesung vor eingeschriebenen Studierenden sind nichtöffentlich. Die Wissenschaftlichen Dienste stellen ausdrücklich klar, dass auch das Wort geschützt ist, das „über eine Telefon- oder Internetverbindung geäußert wird“. Was für Aufnahmen im Hörsaal zusätzlich aus dem Urheberrecht folgt, steht auf der Seite Diktiergerät im Studium.
Einverständnis aller Beteiligten
Die Wissenschaftlichen Dienste formulieren den Ausweg knapp: „Zunächst schließt ein Einverständnis der aufgenommenen Person bereits den Tatbestand des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus.“ Wer einverstanden ist, dessen Wort wird nicht „unbefugt“ aufgenommen. Da das Gesetz jede einzelne Stimme als „Wort eines anderen“ schützt, muss das Einverständnis von jeder Person vorliegen, deren Wort auf die Aufnahme gelangt. Bei fünf Teilnehmenden sind das fünf Einverständnisse (Einordnung am Wortlaut).
Wie dieses Einverständnis aussehen muss, hat die Datenschutzkonferenz, das Gremium der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern, für Telefonate ausdrücklich beschrieben. Die Aufzeichnung ist „in aller Regel nur mit Einwilligung auch des externen Gesprächspartners zulässig“. Dieser muss „vor Beginn der beabsichtigten Aufzeichnung gefragt“ werden und zustimmen „durch Aussprechen eines ‚Ja‘ oder durch eine aktive bestätigende Handlung (etwa durch das Betätigen einer Telefontaste)“. Ausdrücklich nicht ausreichend: „Die bloße Einräumung einer Widerspruchsmöglichkeit und das anschließende Fortsetzen des Telefonats stellen keine datenschutzrechtlich wirksame Einwilligung im Sinne der DS-GVO dar.“
Dieselbe Linie vertrat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz bereits 2013 für Callcenter: Eine Aufzeichnung kommt „nur nach vorheriger Einwilligung des Kunden und des Mitarbeiters in Betracht“, und eine Aufzeichnung ohne diese Einwilligung „ist grundsätzlich nach § 201 Strafgesetzbuch als ‚Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes‘ strafbar“. Für dich als Nutzer eines KI-Diktiergeräts bedeutet das: Ein Satz wie „Ich nehme das jetzt auf, einverstanden?“ und ein hörbares Ja jeder Person vor dem Start sind der sichere Weg; die Zustimmung sollte auf der Aufnahme selbst oder im Protokoll festgehalten sein.
Strafmaß, Versuch und Strafantrag
Absatz 1 und 2 sehen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Für Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete erhöht Absatz 3 den Rahmen auf bis zu fünf Jahre. Absatz 4 bestimmt: „Der Versuch ist strafbar.“ Nach Absatz 5 können Tonträger und Abhörgeräte eingezogen werden; das betrifft also auch das Gerät, mit dem aufgenommen wurde.
§ 201 StGB ist ein Antragsdelikt. § 205 Abs. 1 S. 1 StGB lautet: „In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.“ Die Staatsanwaltschaft wird also in der Regel nur tätig, wenn eine aufgenommene Person Strafantrag stellt; eine Ausnahme gilt bei besonderem öffentlichem Interesse. Für den Alltag ist das keine Entwarnung, denn jede aufgenommene Person kann den Antrag stellen, etwa wenn die Aufnahme später in einem Streit auftaucht.
Heimliche Aufnahmen vor Gericht: zwei Einzelfälle
Wer heimlich aufnimmt, tut das oft, um später etwas beweisen zu können. Zwei höchstrichterliche Entscheidungen zeigen, dass diese Rechnung selten aufgeht. Beide sind Einzelfälle und betreffen nicht unmittelbar ein Diktiergerät; die Grundsätze sind aber übertragbar (Einordnung).
Das Bundesverfassungsgericht entschied am 09.10.2002 (1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98) über das Mithörenlassen eines Telefonats über eine Mithöreinrichtung. Das Recht am gesprochenen Wort „schützt vor der Nutzung einer Mithöreinrichtung“; auf dieses Recht kann sich „auch eine juristische Person des Privatrechts berufen“. Das Gericht beschreibt den Kern des Schutzes so: „Das Selbstbestimmungsrecht erstreckt sich also auf die Auswahl der Personen, die Kenntnis vom Gesprächsinhalt erhalten sollen.“ Auf eine vereinbarte Vertraulichkeit kommt es nicht an. Und zur Verwertung im Zivilprozess: „Demgegenüber reicht allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, nicht aus.“
Der Bundesgerichtshof befasste sich am 15.05.2018 (VI ZR 233/17) mit einer Dashcam-Aufzeichnung nach einem Verkehrsunfall. Die Aufzeichnung war datenschutzrechtlich unzulässig und dennoch verwertbar: Ein Datenschutzverstoß führt „nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot“; vielmehr ist „aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung“ im Einzelfall zu entscheiden. Auf Tonaufnahmen übertragen bedeutet das: Ein automatisches Verwertungsverbot gibt es nicht, aber in die Abwägung treten die Strafbarkeit nach § 201 StGB und das Recht am gesprochenen Wort ein, das das Bundesverfassungsgericht gerade nicht hinter ein bloßes Beweisinteresse zurücktreten lässt (Einordnung). Wer mit einer heimlichen Aufnahme vor Gericht ziehen will, riskiert also eine eigene Strafbarkeit und gewinnt im Gegenzug kein verlässliches Beweismittel.
Praxisregeln für KI-Diktiergeräte
Aus Gesetz, Behördenpraxis und Rechtsprechung ergeben sich wenige, aber feste Regeln für den Umgang mit einem Gerät, das Gespräche aufnimmt und transkribiert.
- Vor dem Start ankündigen. Sag, dass du aufnimmst, und wozu. Die Datenschutzkonferenz verlangt für Videokonferenzen, dass Aufzeichnungsfunktionen „nachweislich vor Beginn der Verarbeitung angekündigt werden“.
- Einverständnis jeder Person einholen. Ein hörbares Ja vor dem ersten Wort, nicht ein Schweigen. Für Telefonate verlangt die Datenschutzkonferenz genau das; die bloße Widerspruchsmöglichkeit genügt nicht.
- Einverständnis dokumentieren. Entweder auf der Aufnahme selbst, im Protokoll oder in der Einladung zum Termin. Wer Monate später einen Strafantrag abwehren muss, braucht einen Beleg.
- Aufnahme in der Voreinstellung aus. Geräte und Apps, die automatisch mitschneiden, sobald jemand spricht, laufen dieser Regel zuwider; die Datenschutzkonferenz fordert, dass „eine etwa bestehende Aufzeichnungsfunktion in der Voreinstellung deaktiviert sein muss“.
- Aufnahmen nicht weitergeben. § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB bestraft auch das Zugänglichmachen; das gilt für die Audiodatei ebenso wie für den Upload in einen Dienst, dem die Beteiligten nicht zugestimmt haben.
- Datenschutz mitdenken. Nach Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO sind Aufnahme, Speicherung, Upload und Transkript eine Verarbeitung personenbezogener Daten, sobald eine Person identifizierbar ist. Welche Pflichten das auslöst, steht auf der Seite Cloud-Transkription und Datenschutz.
Ein Hinweis zum Geltungsbereich: Diese Seite behandelt das deutsche Recht. Österreich und die Schweiz regeln die Aufnahme von Gesprächen abweichend; diese Rechtsordnungen werden hier nicht behandelt. Wer über die Grenze telefoniert oder eine internationale Konferenz aufzeichnet, klärt die Rechtslage am Standort der Gesprächspartner.
Häufige Fragen
Darf ich ein Gespräch aufnehmen, an dem ich selbst teilnehme?
Ist es strafbar, wenn ich nur mein eigenes Diktat aufnehme?
Welche Strafe droht bei einer heimlichen Tonaufnahme?
Reicht es, die Aufnahme anzukündigen, wenn niemand widerspricht?
Kann ich eine heimliche Aufnahme als Beweis vor Gericht verwenden?
Gilt § 201 StGB auch für Videokonferenzen?
Quellen
- § 201 StGB – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes — Abruf 13.10.2026
- § 205 StGB – Strafantrag — Abruf 13.10.2026
- § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen — Abruf 13.10.2026
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 7 - 3000 - 141/19 „Die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs“, 30.09.2019 — S. 4; Abruf 13.10.2026
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 7 - 3000 - 095/22 „Die Strafbarkeit audiovisueller Aufnahmen von Polizeieinsätzen“, 09.11.2022 — Abruf 13.10.2026
- Datenschutzkonferenz: Beschluss „Aufzeichnung von Telefongesprächen“, 23.03.2018 — Abruf 13.10.2026
- Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe Videokonferenzsysteme, Stand 23.10.2020 — Abschnitte 3.4.8, 4.6 und 4.7; Abruf 13.10.2026
- BfDI, 24. Tätigkeitsbericht 2011/2012, BT-Drs. 17/13000 vom 24.04.2013, Nr. 6.10 „Gesprächsaufzeichnungen in Callcentern“ — S. 88 f.; Abruf 13.10.2026
- BVerfG, Urteil vom 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 (Mithören am Telefon) — Einzelfall; Abruf 13.10.2026
- BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17 (Dashcam), Pressemitteilung Nr. 088/2018 — Einzelfall; Abruf 13.10.2026
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), amtliche deutsche Fassung — Abruf 13.10.2026
Gesetze, Behörden und Forschung verlinken wir; Herstellerangaben nennen wir mit Abrufdatum und kennzeichnen sie als solche. Andere Vergleichs- oder Ratgeberseiten zitieren wir nicht. Zuletzt geprüft: 13.10.2026. Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.
Weiterlesen
- Meetings aufzeichnen und transkribierenRechtsgrundlage, Ankündigung, Voreinstellung: die Vorgaben der Datenschutzkonferenz.
- Cloud-Transkription und DatenschutzAuftragsverarbeitung, Training mit Nutzerdaten, Serverstandort USA.
- Berufsgeheimnis und DiktatWas § 203 StGB von Ärzten, Anwälten und Steuerberatern verlangt.
- Datensatz: zwölf AufnahmesituationenNorm im Wortlaut, Rechtsfolge und Einwilligung als offene Daten.